Verkehrssicherungspflicht für Parkplatz im Skigebiet
Mit rechtskräftigem Urteil vom 03.05.2016, Az. 1 O 36/16 (3) entschied das LG Regensburg über Anforderungen und Umfang von kommunalen Verkehrssicherungspflichten bezüglich Winterdienstmaßnahmen auf Parkplätzen in einem Skigebiet.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte (Gemeinde) pachtete ein außerorts gelegenes, landwirtschaftliches Grundstück im Bayerischen Wald, um Wanderern und Skiläufern zusätzliche Parkplätze zur Verfügung zu stellen. Das nahe der Loipen gelegene Gelände weißt eine Hangneigung in Längsrichtung um 10% auf. Der Untergrund besteht aus einer losen, auf dem Feld ausgebreiteten Schotterfläche. Mit den Räum- und Streumaßnahmen betraute die Beklagte bei Bedarf nach konkretem Auftrag einen ortsansässigen Landwirt. Vor dem streitgegenständlichen Unfall war dies letztmals am 10.02.2015 der Fall.
Als der Kläger nach ca. 1,5 Std. vom Langlauftraining wieder zurückkehrte, stellte er fest, dass sein PKW, nachdem sich offensichtlich während der Standzeit die Schneedecke durch wechselnden Sonnenstand und Temperaturabfall in eine glatte Eisfläche verwandelte, ohne Fremdeinwirkung hangabwärts gerutscht ist. Hierbei kam es zu einer Kollision mit einem anderen parkenden Fahrzeug und zu einem Schaden am klägerischen PKW in Höhe von ca. € 600,00.
Nach Ansicht des LG Regensburg habe die Beklagte nicht schuldhaft gegen eine möglicherweise bestehende Räum- und Streupflicht verstoßen. Der Inhalt einer Räum- und Streupflicht richte sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Entstehung, Umfang und Maß einer Streupflicht hänge davon ab, was zur gefahrlosen Sicherung des Verkehrs erforderlich sei, wem die jeweilige Verkehrseinrichtung diene und was dem Pflichtigen zumutbar sei. Vorliegend war für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht maßgeblich, dass sich das fragliche Grundstück weit außerhalb geschlossener Ortschaften, mitten in einem Skigebiet im Bayerischen Wald befinde, sodass die Fläche vorwiegend von Wanderern und Skikäufern genutzt werde.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Georg Graml
Rechtsanwältin Kathrin Graml-Hauser