18. Dezember 2017 · Arbeitsrecht

Kein Anspruch auf Annahmeverzugslohn

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte mit Urteil vom 28.06.2017 (Az. AzR 263/16) über den Anspruch einer Arbeitnehmerin auf Annahmeverzugslohn zu entscheiden.

Der Entscheidung des BAG lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin ist seit dem 01.01.2003 bei der Beklagten beschäftigt. Die Klägerin wurde zunächst als Altenpflegerin in der stationären Pflege eingestellt. Die Klägerin erkrankte aufgrund von Rückenbeschwerden im Jahr 2007 und war für längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 04.01.2008 teilte die Klägerin mit, dass sie bis zum 16.01.2008 weiterhin arbeitsunfähig krankgeschrieben sei. Im Abschlussgespräch zum Kuraufenthalt sei der Klägerin mitgeteilt worden, dass sie keine Tätigkeit im stationären Bereich mehr ausführen dürfe. Eine Beschäftigung im teilstationären Bereich sei hingegen möglich.

Daraufhin vereinbarten die Parteien eine Änderung des Arbeitsvertrages dahingehend, dass die Klägerin bis zu ihrer Genesung als Pflegefachkraft in der ambulanten Pflege eingesetzt werde. In der Folgezeit arbeitete die Klägerin in der ambulanten Pflege. Im Juli 2012 erkrankte die Klägerin erneut und war bis zum 09.12.2013 durchgehend arbeitsunfähig krank.

Ohne Erfolg kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin. Mit Schreiben vom 17.10.2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Umsetzung in das Team der ambulanten Pflege nicht aufrecht erhalten werden könne. Er (der Beklagte) habe daher die Anhörung des Betriebsrates zu einer Umsetzung beantragt. Dieser Umsetzung sei zugestimmt worden.

Die Klägerin wurde außerdem aufgefordert, sich am Tag nach ihrer Arbeitsunfähigkeit bei der Einrichtungsleiterin zu melden.

Mit Schreiben vom 06.02.2013 teilte die Klägerin mit, dass sie nicht mehr im Bereich der Grundpflege eingesetzt werden könne.

Am 03.06.2016 fand ein sog. „BEM-Gespräch“ statt. Im Protokoll zu diesem Gespräch heißt es : „… reine Behandlungspflege, nichts heben“. Nach Ende der Arbeitsunfähigkeit erschien die Klägerin weisungsgemäß im Altenheim und bot ihre Arbeitskraft an. Nach Klärung der Einsatzmöglichkeiten schickte die Heimleitung die Klägerin nach Hause.

Mit Schreiben vom 03.04.2014 teilte die Betriebsärztin mit, dass für die Klägerin nur leichte körperliche Arbeiten in Betracht kämen. Die Deutsche Rentenversicherung würde die Kosten für eventuelle Umschulungsmaßnahmen tragen. Nachdem der Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut personenbedingt gekündigt hatte, schlossen die Parteien im Kündigungsschutzprozess einen Vergleich, in welchem die Parteien vereinbarten, das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Bedingungen fortzusetzen. Seitdem arbeitet die Klägerin als Verwaltungskraft.

Mit ihrer am 17.12.2014 eingereichten Klage verlangt die Klägerin Annahmeverzugslohn für die Monate Februar bis Mai 2014.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat der Klage unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Revision des Beklagten war erfolgreich.

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf  Annahmeverzugslohn. Die Klägerin müsse die Arbeitsleistung so anbieten, wie sie zu bewirken ist, also am rechten Ort und zur rechten Zeit und in der rechten Art und Weise. Die von der Klägerin zu bewirkende Arbeitsleistung ist aufgrund der Änderung des Arbeitsvertrages vom 28.03.2008 die Tätigkeit als ambulante Pflegekraft. Tatsächlich angeboten hat die Klägerin mit ihrem Erscheinen im Altenpflegeheim nur die ursprünglich dort zu erbringende stationäre Tätigkeit. Die Klägerin war aber im streitigen Zeitraum nicht in der Lage, die geschuldete Leistung zu erbringen. Weil die Klägerin weder die geschuldete Leistung angeboten habe, noch in der Lage war, die tatsächlich geschuldete Leistung zu erbringen, liege kein Annahmeverzug vor.

 

Ansprechpartner:

Dr. Klaus-R. Luckow, Rechtsanwalt