1. April 2021 · Verwaltungsrecht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Schuhgeschäfte sind für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte

In einem Normenkontrollverfahren eines in Bayern ansässigen Einzelhandelsfachgeschäfts für Schuhe hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 31.03.2021 (Az. 20 NE 21.540) festgestellt, dass Schuhgeschäfte als „sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte“ im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 12. Bayerische Infektionsschutzmittelverordnung anzusehen sind und daher nicht in den Anwendungsbereich der Betriebsuntersagung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 12. BayIfSMV fallen.

Wenn der Verordnungsgeber auch Buchhandlungen das für eine „Unverzichtbarkeit“ im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 12. BayIfSMV erforderliche Gewicht zumesse und gleichzeitig an der Auffangklausel zu Gunsten „sonstige(r) für die tägliche Versorgung verzichtbare(r) Ladengeschäfte“ festhalte, müsse ein entsprechendes Gewicht selbst bei strenger Auslegung des Merkmals auch bei Schuhgeschäften vorliegen.

Die Versorgung mit (passenden) Schuhen diene einem Grundbedürfnis. Die Versorgung mit Schuhen sei nicht nur Voraussetzung für die Ausübung zahlreicher beruflicher Tätigkeiten, sondern im Regelfall auch für die der Gesunderhaltung dienenden Bewegung und Sportausübung im Freien sowie – insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, deren Wachstum noch nicht abgeschlossen ist und bei denen sich demzufolge ein entsprechender Bedarf sehr kurzfristig und dringend stellen kann – für eine gesunde Entwicklung und Erhaltung des Bewegungsapparats.

Weil der Verordnungsgeber zudem durch die ausdrücklich geregelten Ausnahmen zu Gunsten von „Babyfachmärkten“ und gesundheitsbezogenen Ladengeschäften (Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker und Hörgeräteakustiker) selbst signalisiere, dass er kinder- und (im weitesten Sinne) gesundheitsbezogenen Bedürfnissen ein gesteigertes Gewicht zumesse, sei nicht erkennbar, warum ein solches Gewicht nicht zumindest zu einem nicht unerheblichen Teil auch den Schuhgeschäften zukommen solle.

Aufgrund dieser Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gelten für Schuhgeschäfte lediglich die Schutz- und Hygienebeschränkungen, die auch z. B. für den Lebensmittelhandel gelten.

Auf Inzidenzwerte kommt es für den Betrieb von Schuhgeschäften aufgrund der Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht mehr an.

 

Für weitere Rückfragen steht Ihnen Herr RA Dr. Luckow gerne zur Verfügung.

(DS)