Bayerischer Verwaltungsgerichtshof setzt „2G-Regel“ für Einzelhandelsgeschäfte vorläufig außer Vollzug
In einer Entscheidung vom heutigen Tage (19.01.2022) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die grundsätzliche Beschränkung des Zugangs zu Einzelhandelsgeschäften auf Geimpfte und Genesene (sog. 2G-Regelung im Einzelhandel) vorläufig außer Vollzug gesetzt und damit einem Eilantrag der Inhaberin eines Beleuchtungsgeschäfts in Oberbayern stattgegeben.
Anders als noch bei vorherigen Entscheidungen bezüglich Spielwaren und Bekleidungsgeschäften hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof heute über die Gütligkeit der angegriffenen Norm an sich entschieden.
Die vorläufige Außervollzugsetzung der 2G-Regelung im Einzelhandel begründet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof damit, dass im Hinblick auf die – ausdrücklich nicht abschließend gemeinte – Aufzählung von Ausnahmen und die uneinheitliche Behandlung von sog. Mischsortimenten sich der Verordnung nicht mit hinreichender Gewissheit entnehmen lasse, welche Ladengeschäfte von der Zugangsbeschränkung erfasst würden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.