9. März 2018 · Medizinrecht · Zivilrecht

Beseitigungsanspruch bei Bewertungen in einem Online-Portal

Der BGH hat mit Urteil vom 04.04.2017 – Az. VI ZR 123/16 entschieden, dass der Betreiber eines Bewertungsportals für eingestellte Bewertungen als unmittelbarer Störer haftet, wenn er sich diese Äußerungen zu Eigen macht.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger betreibt eine HNO-Klinik und Laserchirurgie. Ein Patient stellte nach einer Nasenscheidenwand-Operation unter der Überschrift „Sepsis mit schweren Folgen“ folgende Bewertung in das Portal des Beklagten ein.

„Pro: Schicke Klinik

Contra: auf Notfälle nicht vorbereitet

Erfahrungsbericht:

Bei einem Standarteingriff kam es zu einer septischen Komplikation, die zu einem Multiorganversagen und einer mehrmonatigen Erblindung führten.

Der verantwortliche Arzt streitet jede Verantwortung ab.

Polizei und Staatsanwaltschaft haben die Praxis durchsucht und Akten sichergestellt. Das Klinikpersonal war mit der lebensbedrohlichen Notfallsituation überfordert. Dies hat beinahe zu meinem Tode geführt.“

 

Auf eine Abmahnung der Klägerin hin änderte der Betreiber des Portals den Text in zwei Punkten. Die Änderungen erfolgten ohne Rücksprache mit dem einstellenden Patienten. Weitergehende Änderungen wurden vom Beklagten abgelehnt. Die Klägerin erhob daher Klage mit dem Antrag, den negativen Erfahrungsbericht weitgehend zu löschen. Die Kläger brachten vor, dass es sich bei drei der beanstandeten Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen  handle, die die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzten. Der Beklagte habe sich diese unwahren Tatsachenbehauptungen zu Eigen gemacht und nicht darauf beschränkt, den Patienten ein Meinungsforum zur Verfügung zu stellen. Vielmehr habe sich der Beklagte so verhalten als übernehme er die inhaltliche Verantwortung.

Der BGH folgte der Auffassung der Klägerin. Der Beklagte habe die Behauptung des Patienten auf Veranlassung der Klägerin geprüft und (nur) teilweise abgeändert. Dabei habe der Beklagte die Rolle eines neutralen Vermittlers verlassen und eine aktive Rolle übernommen. Weil sich der Beklagte ohne Rücksprache mit dem Patienten für eine Beibehaltung der (geänderten) Äußerungen entschieden habe, müsse sie sich die Äußerungen auch wie eine eigene zurechnen lassen.

Die angegriffenen Äußerungen seien auch rechtswidrig. Das Schutzinteresse der Klinik, das mit  dem in Art. 5 EMRK verankertem  Recht der Beklagten auf Meinungs- und Kommunikationsfreiheit abzuwägen sei, überwiege. Auch Tatsachenbehauptungen könnten vom Schutzbereich des Art 5 Absatz 1 GG erfasst sein, wenn sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können.

Deshalb müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden. Die vorliegenden Tatsachenbehauptungen seien jedoch unwahr. Während oder in einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Operation sei es nicht zu der Sepsis gekommen. Die Sepsis trat erst nach mehr als 36 Stunden in einer anderen Klinik auf.

 

 

Ansperchpartner:

Christian Herbst, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht