Budgetverhandlungen: Schiedsstellenentscheidung über Mehrleistungsabschlag
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein Westfahlen hatte mit Urteil vom 09.09.2017 (Az. 13 A 1238/16) über die Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs der Beklagten im Budgetjahr 2013 über den sog. Mehrleistungsabschlag zu entscheiden.
Die Klägerin und die beigeladenen Krankenkassen sind Vertragsparteien gemäß § 18 Absatz 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). Die Klägerin ist Betreiberin des Klinikums B, das aus einer Fusion zweier selbständiger Plankrankenhäuser entstanden ist. Die Fusion wurde gesellschaftsrechtlich mit Rückwirkung zum 01.01.2011 vollzogen. Die krankenhausrechtliche Fusion erfolgte durch Feststellungsbescheid der Bezirksregierung mit Wirkung zum 01.01.2013. In dem Bescheid ist ausgeführt, dass die Zusammenführung zu einem Plankrankenhaus unter der Voraussetzung erfolge, dass die Strukturen der Betriebsstellen wie bisher vorgehalten würden.
Der Kläger und die Beigeladene konnten im Rahmen der Budgetverhandlungen für das Jahr 2013 keine Einigung über die Höhe des Mehrleistungsabschlages nach § 4 Abs. 2 a KHEntgG erzielen. Die Mehrleistungen für das Budgetjahr beliefen sich auf € 5.461.753 wobei sich die Parteien darüber einig waren, dass ein Abschlag von € 485.651,00 wegen eines Sachkostenanteils von mehr als 2/3 bei der Festsetzung eines Mehrleistungsabschlages abzuziehen sei. Auf den verbliebenden Mehrleistungsbetrag verlangten die Krankenkassen einen Abschlag von 25 %. Die Klägerin beantragte Abschlagsfreiheit.
Die Beigeladenen riefen die beklagte Schiedsstelle an und beantragten, einen Mehrleistungsabschlag von 25 % festzusetzen.
Im Rahmen des Schiedsstellenverfahrens berief sich die Klägerin auf den Ausnahmetatbestand des § 4 a Abs. 2a KHEntgG. Mit Schiedsspruch vom 27.02.2014 setzte die Beklagte einen Mehrleistungsabschlag in Höhe von 25 % fest. Zur Begründung führte sie aus, dass eine Minderung des Mehrleistungsabschlages ausscheide, weil die von der Klägerin geltend gemachte Ausweitung des Personalbestands keine zusätzliche Kapazität im Sinne des § 4 Abs. 2a KHEntgG sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und der Verwaltungsgerichtshof (VGH) die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung führte der VGH aus, dass die Klage zulässig sei. Die streitgegenständliche Schiedsstellenentscheidung sei ein anfechtbarer vertragsgestaltender Verwaltungsakt. Ihr komme unmittelbare Regelungswirkung zu. Der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedurfte es nicht.
Die Klage sei aber unbegründet. Die Schiedsstellenentscheidung sei aufgrund der ihr eingeräumten Gestaltungsfreiheit nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob sie die grundlegenden verfahrensrechtlichen Anforderungen und in inhaltlicher Hinsicht die zwingenden rechtlichen Vorgaben eingehalten hat. Nach Auffassung des VGH entspreche die Entscheidung der Schiedsstelle den verfahrens- und materiell-rechtlichen Vorgaben im Budgetjahr 2013.
Nach § 13 KHEntgG entscheide die Schiedsstelle über Gegenstände, über die die Vertragspartner keine Vereinbarung nach § 10 oder § 11 KHEntgG getroffen haben. Bei ihrer Entscheidung sei die Schiedsstelle an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden. Sie habe daher die selben rechtlichen Grenzen zu beachten. Innerhalb dieser Grenzen habe die Schiedsstelle allerdings die ansonsten den Vertragsparteien zukommenden Gestaltungsmöglichkeiten. Im Verfahren habe jede Partei ihre Position darzulegen und ggf. zu belegen, wenn sie Gehör finden will. Die Schiedsstelle entscheide aufgrund der vorgelegen Unterlagen. Eine Verpflichtung zur Amtsermittlung bestehe nicht.
Auf Grundlage der ihr vorgelegten Unterlagen habe die Schiedsstelle den Mehrheitsabschlag in nicht zu beanstandender Wiese auf 25 % festgesetzt.
§ 4 Absatz 2 a KHEntgG sehe für das Budgetjahr 2013 einen 25 %-igen Abschlag für Leistungen vor, die im Vergleich zur Vereinbarung für das laufende Kalenderjahr zusätzlich zum Erlösbudget berücksichtigt werden. Der Mehrleistungsabschlag gelte nicht für zusätzlich vereinbarte Entgelte mit einem Sachkostenanteil von mehr als 2/3 und bei zusätzlichen Kapazitäten (§ 4 Absatz 2 a Satz 3, Halbsatz 1 KHEntgG) aufgrund der Krankenhausplanung und des Investitionsprogramms. Im Übrigen könnten die Parteien einzelne Leistungen zur Vermeidung unzumutbarer Härten von der Erhebung des Abschlags ausnehmen.
Beide Ausnahmen habe die Schiedsstelle im vorliegenden Fall zu Recht verneint. Es lägen keine zusätzlichen Kapazitäten aufgrund der Krankenhausplanung vor. Der Begriff Kapazität ziele nach Sinn und Zweck der Regelung auf den quantitativen Umfang möglicher Krankenhausleistungen und erfasse kapazitätserweiternde Maßnahmen, wie etwa die Aufstockung der Bettenzahl, die Ansiedelung einer neuen Fachabteilung oder die Ausweitung aufgrund der Schließung einer Fachabteilung eines anderen Krankenhauses. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 16.09.2015 – 3 C 9.14) setze die Ausnahme von Mehrleistungsabschlag bei zusätzlichen Kapazitäten nach (§ 4 Absatz 2 a Satz 3, Halbsatz 1 KHEntgG) voraus, dass die zusätzlichen Kapazitäten durch die Landeskrankenhausplanung begründet seien. Dies sei nach der Rechtsprechung des BVerwG der Fall, wenn die Bereitstellung der zusätzlichen Kapazitäten durch das Krankenhaus der zuständigen Krankenhausplanungsbehörde zurechenbar sei. Hierfür sei nicht ausreichend, dass die Ausweitung durch die Krankenhausplanung „verursacht“ worden sei, also die Krankenhausplanung den Anstoß gegeben habe. Wegen der Formulierung „aufgrund“ und des danach erforderlichen Zurechnungszusammenhangs sei erforderlich, dass die Krankenhausplanungsbehörde die zusätzlichen Kapazitäten gebilligt habe und damit bestätigt habe, dass die Maßnahme aus Sicht der Krankenhausplanung erwünscht sei. Es genüge daher nicht schon, dass die Maßnahmen nicht in Widerspruch zu den Festlegungen im Krankenhausplan stünden.
Der Feststellungsbescheid der Planungsbehörde äußere sich im vorliegenden Fall zur Personalausweitung nicht. Nach den Vorgaben der Bezirksregierung sollte sich an der Struktur der Krankenhäuser nach der Fusion nichts ändern. Daran ändere nichts, dass die Planungsbehörde davon unterrichtet worden sei, dass angesichts der hohen Patientenwanderung aus der Region von 30 % fusionsbedingt beabsichtigt gewesen sei, zusätzliches stationäres und ambulantes Potential zu realisieren.
Auch fehle es an einer Darlegung, im welchem Umfang „Mehrleistungen“ auf die Ausweitung des Personalbestandes zurückzuführen seien.
Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass durch die Fusionierung mit Billigung der Krankenhausplanungsbehörde zusätzliche Kapazitäten in Gestalt von 2 Betriebsstätten, 14 Abteilungen und 521 Betten entstanden seien. Der Fusionsbescheid enthielt die ausdrückliche Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der bisherigen Strukturen.
Die Voraussetzungen zur Reduzierung des Mehrleistungsabschlags nach § 4 Absatz 2 a Satz 3 Halbsatz 3 KHEntgG lägen ebenfalls nicht vor. Hierfür müsse eine unbillige Härte vorliegen. Wann eine unbillige Härte vorliege, habe der Gesetzgeber nicht definiert. Eine unbillige Härte setze nach Auffassung des Senats eine atypische Sonderkonstellation voraus, wie zum Beispiel Transplantationen oder die Versorgung Schwerbrandverletzter.
An einer solchen unbilligen Härte fehle es aber im vorliegenden Fall.
Ansprechpartner:
Christian Herbst, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht