10. Juli 2018 · Strafrecht

Durchsuchung bei Berufsgeheimnisträgern

Mit Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 26.03.2018 (Az. 6 QS 1/18) hat das Landgericht über die Beschwerde einer Rechtsanwaltskanzlei entschieden, die sich gegen die vorläufige Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht von Gegenständen gewandt hatte.

Für Berufsgeheimnisträger (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte, Steurberater) gelten im Ermittlungsverfahren besondere Regeln.

Die Rechtsanwaltkanzlei war von einer Aktiengesellschaft mit internen Untersuchungen beauftragt worden. Hierfür schloss sie einen Mietvertrag über zwei Büroräume im Bürogebäude der AG. Die Rechtsanwaltskanzlei wendet sich gegen die vorläufige Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht von Gegenständen, die im Rahmen der Durchsuchung des Werksgeländes angeordnet wurde. Die Durchsuchung erfolgte auch in den von der Kanzlei gemieteten Räumlichkeiten auf dem Werksgelände.

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht nach § 110 Abs. 2 S. 2 StPO komme es nicht darauf an, ob sich unter den Papieren möglicherweise auch beschlagnahmefreie Gegenstände befunden haben, sondern, ob die beschlagnahmten Papiere offensichtlich beschlagnahmefrei seien. Vorliegend unterlägen die Papiere keinem Beschlagnahmeverbot nach § 97 StPO, da sich die Gegenstände im Mitgewahrsam der AG befinden würden. Der Verwertung stehe auch nicht § 160 a StPO entgegen, weil aus Sicht der Kammer gemäß § 160 a Abs. 1 S. 5 StPO  insoweit § 97 StPO vorrangig sei. Auch der Zweck des § 160 a StPO erfordere eine Anwendung auf die Durchsuchung und Beschlagnahme nicht, da er die gleichen Ziele wie §§ 97 StPO verfolge. § 160 a StPO solle daher nur zur Anwendung kommen, wenn die auf ihn in Satz 5 verwiesenen Vorschriften keine Regelungen enthielten. Käme § 160 a StPO zur Anwendung, wären auch diejenigen Beweismittel nicht verwertbar, die nach § 97 Abs. 2 S. 1 StPO ausdrücklich vom Beschlagnahmeverbot ausgenommen sind, weil sie sich nicht im Gewahrsam des Zeugnisverweigerungsberechtigten befinden. Außerdem seien Durchsuchung und Beschlagnahme untrennbar miteinander verbunden. Es wäre daher widersprüchlich, wenn das Gesetz die Beschlagnahme von Gegenständen zulassen, die Suche danach aber verbieten würde.

 

Ansprechpartner:

Christian Herbst, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht