Ein Vertragsarzt ist berechtigt, sich an zwei unterschiedlichen Vertragsarztsitzen niederzulassen.
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 11.02.2015 (Az.: B 6 KA 19/14 R) entschieden, dass einem Vertrags(zahn)arzt zwei Zulassungen (jeweils im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrages) an zwei unterschiedlichen Vertragsarztsitzen erteilt werden können.
Die klagende Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) wandte sich gegen eine Entscheidung des Berufungsausschusses, mit welchem einem Zahnarzt, der bereits im Bezirk der klagenden KZV eine Zulassung im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrages innehatte, im Bezirk der beklagten KZV ein weiterer Vertragsarztsitz im Umfang eines weiteren hälftigen Versorgungsauftrages erteilt wurde. Die klagende KZV vertrat die Auffassung, dass für die Erteilung einer weiteren „Teilzulassung“ keine Rechtsgrundlage existiere.
Das Bundessozialgericht hat mit seinem Urteil vom 11.02.2015 (Az.: B 6 KA 19/14 R) klargestellt, dass die Erteilung von zwei Zulassungen (jeweils im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrages) seit der Einführung des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes möglich ist. Dies gilt auch, wenn die Vertragsarztsitze in unterschiedlichen Bezirken der selben oder unterschiedlichen Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen liegen.