Grundbuchberichtigung nach dem Tod eines GbR-Gesellschafters
Das OLG München hatte in seinem Beschluss vom 04.07.2017 zu entscheiden, wer berechtigt ist, nach dem Tod eines Gesellschafters einer GbR die Grundbuchberichtigung zu beantragen.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde. Der Beteiligte und W waren Gesellschafter der X-GbR. Die X-GbR ist Eigentümerin eines Grundstücks. Der Beteiligte ist gemäß Erbschein der Alleinerbe des X. Nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen scheidet der Erbe aus der Gesellschaft aus, sodass die Gesellschaft beendet ist. Das Vermögen sollte im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter übergehen.
Der Beteiligte beantragte beim Grundbuch die Grundbuchberichtigung und begehrte, als Alleineigentümer des Grundstücks eingetragen zu werden. Dem Berichtigungsbewilligung/- antrag wurde eine Ausfertigung des Erbscheins nach § 15 GBO. Das Grundbuchamt beanstandet mit Zwischenverfügung vom 10.01.2017 das fehlen des Gesellschaftsvertrags. Mit fruchtlosem Ablauf der Behebungsfrist wurde der Antrag mit Beschluss vom 14.03.2017 zurückgewiesen.
In Unkenntnis dieser Entscheidung legte der Notar Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ein. Mit weiterem Schreiben führte der Notar aus, die Beschwerde richte sich „nun – hilfsweise – gegen den Zurückweisungsbeschluss“. Der Notar vertrat die Auffassung, dass die Vorlage des Gesellschaftsvertrags zum Vollzug der Berichtigung nicht erforderlich sei. Der Beteiligte sei bewilligungsberechtigt, weil mit dem Erbfall die Buchberechtigung des Verstorbenen auf ihn als Alleierben übergegangen sei. Seine Bewilligung rechtfertige daher die Eintragung. Konkrete Anhaltspunkte, dass das Grundbuch dadurch unrichtig würde seien nicht ersichtlich, insbesondere nicht wegen gesellschaftsvertraglicher Regelungen. Der Beteiligte sei unabhängig von gesellschaftsvertraglichen Regelungen in jedem Fall Alleineigentümer geworden.
Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung führt das OLG aus. Wenn wie im vorliegenden Fall die GbR und deren Gesellschafter als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen, so werde das Grundbuch beim Tod eines Gesellschafters unrichtig. Auch in einem solche Fall sei die Berichtigungsbewilligung des Erklärenden vom Amts wegen zur prüfen. Der Beteiligte habe seine Bewilligungsberechtigung sein jedoch nicht mit dem Erbschein nachgewiesen noch könne sie als offenkundig angesehen werden. Nach herrschender Meinung sei zum Nachweis der Bewilligungsberechtigung der Gesellschaftsvertrag vorzulegen gewesen. Erst aus dem Inhalt der gesellschaftsvertraglichen Regelungen ergebe sich, auf wen die sachlichrechtliche Berechtigung des Verstorbenen übergegangen sei.
Mit der vorgelegten Erbscheinsausfertigung sei die Bewilligungsberichtigung nicht ausreichend nachgewiesen. Nach dem Tod eines Gesellschafters der als Grundstückseigentümerin eingetragenen GbR, beurteile sich die Betroffenheit nach § 19 GBO allerdings nicht nach den erbrechtlichen, sondern nach gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten, weil nicht das Erbrecht, sondern das Gesellschaftsrecht.
Weil die grundbuchrechtliche Buchberechtigung keine selbständige Rechtsposition, sondern Ausfluss der materiell rechtlichen Berechtigung sei, finde im Erbfall keine Aufspaltung der Rechtsnachfolge in die Buchposition einerseits und die materielle Berechtigung andererseits, statt.
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