Hemmung der Verjährung bei Gewährleistungsprozess
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 16.09.2015 (Az.: VIII ZR 119/14) entschieden, dass die Verjährung des Anspruchs des Leasinggebers auf Zahlung von Leasingraten gegen den Leasingnehmer während eines Gewährleistungsprozesses des Leasingnehmers mit dem Lieferanten gehemmt sei.
Dies gelte auch dann, wenn der Leasingnehmer formularvertraglich verpflichtet sei, die zurückbehaltenen Leasingraten während des Gewährleistungsprozesses zu Sicherungszwecken gem. §§ 232 ff. BGB bei Gericht zu hinterlegen.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, begehrt von der Beklagten die Zahlung rückständiger Leasingraten nebst Verzugszinsen aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrag über eine EDV-Anlage für die physiotherapeutische Praxis der Klägerin. In den formularvertraglich vereinbarten Leasingbedingungen war zum einen geregelt, dass dem Leasingnehmer ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Leasingraten zustehe, sobald er wegen eines Mangels gegen den Lieferanten vorgeht. Des Weiteren war leasingtypisch vereinbart, dass dem Leasingnehmer alle dem Leasinggeber gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche unter Ausschluss der Mängelhaftung des Leasinggebers zustehen sollten. Der Leasingnehmer verklagte den Lieferanten auf Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen eines Mangels. Die Klage des Leasingnehmers wurde in allen Instanzen abgewiesen.
Nun verlangt der Leasinggeber die ab Mai 2005 ausstehenden Leasingraten nebst Verzugszinsen. Die Leasingnehmerin beruft sich auf Verjährung.
Der BGH entschied, dass der Anspruch des Leasinggebers auf Zahlung der Raten nicht verjährt sei. Diese sei aufgrund der Verjährungshemmung gem. § 205 BGB noch nicht eingetreten. § 205 BGB fordert ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht des Leasingnehmers gegenüber dem Leasingnehmer. Nach der Rechtsprechung des Senats lasse sich ein solches schon aus der nach beiden Seiten gebotenen Auslegung des Leasingvertrags herleiten. Dies gelte unabhängig davon, ob ein solches wie im Fall ausdrücklich vereinbart worden sei oder nicht. Der Leasinggeber könne also in aller Ruhe den Ausgang des Rückabwicklungsprozesses gegen den Lieferanten abwarten. Dies scheint insbesondere vor dem Hintergrund interessengerecht, da der Leasinggeber an den Ausgang des Prozesses gegen den Lieferanten gebunden ist und eine entsprechende Klage des Leasinggebers auf Zahlung der ausstehenden Leasingraten ohnehin gem. § 148 ZPO ausgesetzt werden müsse.
Dem vertragsimmanenten Leistungsverweigerungsrecht stehe auch nicht entgegen, dass der Leasingnehmer in den Leasingbedingungen dazu verpflichtet werde, die zurückbehaltenen Leasingraten zur Sicherheit gem. §§ 232 ff. BGB zu hinterlegen. Diese Vereinbarung bewirkt entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht, dass der Leasingnehmer weiterhin zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet bleibe.
Zu beachten ist jedoch, dass das Recht zur Zahlungsverweigerung rückwirkend entfällt, wenn die auf Rückabwicklung gerichtete Klage gegen den Lieferanten rechtskräftig abgewiesen wird. Damit ist der Leasingnehmer in diesem Fall auch zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet.