Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung bei Sturz aufgrund Feuchtigkeit im Einkaufsmarkt
Es liegt keine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Betreibers eines Einkaufsmarktes vor, wenn ein Kunde im Eingangsbereich des Einkaufsmarktes stürzt, weil der Eingangsbereich aufgrund anhaltenden Regens feucht war (Urteil, OLG Karlsruhe vom 19.11.2014 – Az.: 7 U 47/149).
Das OLG führte aus, dass der Betreiber eines Einkaufsmarktes zwar grundsätzlich verkehrssicherungspflichtig sei. Der streitgegenständliche Sturz sei jedoch nicht auf eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Einkaufsmarktbetreibers zurückzuführen. Es habe sich vielmehr das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst jene Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halte, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei sei zu beachten, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden könne. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließe, sei praktisch nicht zu erreichen.
Den Betreiber eines Verbrauchermarktes treffe hinsichtlich der Auswahl und des Unterhalts der Fußböden eine hohe Sorgfaltspflicht. Er habe in den Grenzen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren dafür zu sorgen, dass die Kunden durch die angebotene Ware und den Zustand der Geschäftsräume, insbesondere des Fußbodens, keine Schäden erleiden. Der Verkehrssicherungspflicht sei in der Regel genügt, wenn die Gewähr bestehe, dass sich der Kunde bei normalem vernünftigen Verhalten sicher in den freigegeben Räumen bewegen könne.
Ein nasser Fußboden im Eingangsbereich stelle per se noch keine Verkehrssicherungspflichtverletzung dar. Eine gewisse Nässebildung sei bei Regenwetter unvermeidbar. Der Betreiber sei verpflichtet, die Nässe von Zeit zu Zeit zu beseitigen.
Im Gegenzug müssten die Kunden bei Regenwetter, insbesondere bei langanhaltendem Regen, damit rechen, dass die Böden im unmittelbaren Eingangsbereich feucht sein könnten. Daher handele es sich hierbei um keine versteckte Gefahr, sondern um eine Gefahr, auf die sich im Vornherein jedermann einstellen könne und müsse und der durch eine erhöhte Vorsicht begegnet werden könne. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung sei auch nicht darin zu erblicken, dass der Betreiber des Einkaufsmarktes im Eingangsbereich keine Feuchtigkeitsaufnehmer ausgelegt habe, noch dass er den Boden durch Reinigungsmaßnahmen ausreichend trocken gehalten habe, da der Fußboden lediglich feucht gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Feuchtigkeit ein Ausmaß angenommen habe, so dass ein objektiv verkehrswidriger Zustand bestanden habe, der Gefahrabwehrmaßnahmen erfordert hätte, seien nicht ersichtlich. Daher wies das OLG Karlsruhe die Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Betreiber des Einkaufsmarktes ab.