5. April 2018 · Arbeitsrecht · Gesellschaftsrecht

Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers

Das Bundesarbeitsgericht (BAG)  hat mit Urteil vom 21.09.2017 (Az. 2 AzR 865/16) über die Frage zu entscheiden, ob das Kündigungsschutzgesetz auf die Kündigung eines GmbH-Gesellschafters anwendbar ist.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war bei der Beklagten seit 1996 beschäftigt. Der Beklagte bekleidete die Stellung als „Executive Director“ auf der Grundlage eines Vertrages vom 26.11.2012. Er war seit Januar 2011 zum Geschäftsführer bestellt. Die Beklagte beschäftigt in Deutschland mehr als 300 Arbeitnehmer. Sie hatte neben dem Kläger 98 weitere Geschäftsführer bestellt. Diese waren abhängig von ihrem konkreten Verantwortungs- und Tätigkeitsbereiche einem „Career Level“ von 3 bis 1 zugeordnet. Der Kläger befand sich auf dem Level 3. Der Kläger bezog zuletzt eine Vergütung in Höhe von € 370.000,00 brutto jährlich. Anlässlich seiner Beförderung auf Level 3 erhielt der Kläger Aktienrecht in Höhe von 525.000,00 US-Dollar, über die er nach einem Zuverteilungsplan verfügen konnte.

Die Beklagte kündigte das Vertragsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 25.02.2014 zum 31.08.2014.

Gegen die Kündigung wandte sich der Kläger mit seiner Klage. Der Kläger meinte, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Er sei auch nach seiner formalen Bestellung zum Geschäftsführer weiter als Arbeitnehmer anzusehen. Der Kläger hat sein Amt als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung niedergelegt.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führt das BAG aus, dass die Kündigung des Beklagten nicht der sozialen Rechtfertigung bedurfte. § 14 Abs. 1 Nr. 1 Kündigungsschutzgesetz enthalte ein negative Fiktion. Danach gelten die Regelungen des ersten Abschnitts des  Kündigungsschutzgesetzes nicht in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist. Dies gelte uneingeschränkt jedenfalls dann, wenn die organschaftliche Bestellung als Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Kündigung noch bestehe. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Der Kläger war im Zeitpunkt der Kündigung noch Geschäftsführer der GmbH.

Für die Beurteilung der Kündigung sei unerheblich, dass der Kläger sein Amt als Geschäftsführer niedergelegt habe. Umstände, die objektiv erst nach Zugang der Kündigung eingetreten sind, könnten für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung nur von Bedeutung sein, wenn sie die Vorgänge, die zur Kündigung geführt haben in einem neuen Licht erscheinen lassen. Daran fehle es bezogen auf die Fiktion des § 14 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz im Falle der nachträglichen Abberufung oder Amtsniederlegung.

Der Grundsatz, dass für die Rechtswegzuständigkeit und damit auch für das Eingreifen der negativen Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 Arbeitsgerichtsgesetz alle bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eintretenden Umstände, welche zunächst eine Unzuständigkeit des Rechtswegs beseitigen, zu berücksichtigen sind, wenn nicht zuvor ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss ergangen ist, sei nicht auf §  14 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz übertragbar, hier komme es auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung an.

 

Ansprechpartner:

Dr. Georg Graml, Rechtsanwalt