1. Juli 2016 · Zivilrecht

Nur Polizei darf „Polizei“ heißen

Mit Urteil vom 20.05.2016 (Az: 12 U 126/15) entschied das OLG Hamm, dass der Landesbehörde Rechte des Namensschutzes gem. §§ 12, 1004 BGB zustehen.

Das beklagte Unternehmen betrieb die Internetdomain „www.polizei-(…).de“. Die Internetpräsentation bot Schulungen an und vermittelte Informationen. Das klagende Land betreibt dagegen das Internetportal „Jugendschutz-Polizei Nordrhein-Westfalen“ sowie gemeinsam mit dem Bund und anderen Bundesländern das Portal „Polizei-Beratung-Jugendschutz“.

 

Mit der Klage verlangte das Land von der Beklagten die gewerbliche Tätigkeit unter Nutzung des Begriffs „Polizei“ zu unterlassen und die hierzu unterhaltene Internetdomain freizugeben. Die Klage hatte vor dem OLG Hamm, wie auch erstinstanzlich vor dem LG Bochum, Erfolg.

Nach Auffassung des Gerichts stehe dem Land ein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 12, 1004 BGB zu. Daher hat es die Beklagte zukünftig zu unterlassen, den Begriff „Polizei“ auf ihrer Internetseite zu verwenden und muss außerdem die von ihr unterhaltene Internetdomain zu Gunsten des Klägers freigeben.

Der Begriff „Polizei“ sei als Name geschützt. Auf den Namensschutz könne sich auch das klagende Land als juristische Person des öffentlichen Rechts berufen. Dem Land und seinen Einrichtungen sei dieser Begriff auch eindeutig zuzuordnen, weil er Polizeibehörden des Landes bezeichne und hinreichend individualisiere. Der Begriff „Polizei“ stehe dabei für eine Behörde, die öffentliche Polizeigewalt ausübe. So werde er auch in den Polizeigesetzen des Bundes und der Länder benutzt und im Rechtsverkehr verstanden. Der Durchschnittsverbraucher gehe ohne jede weitere Überlegung davon aus, dass das Wort „Polizei“ auf hoheitliche Gewalt hinweist.

Die Beklagte habe den Namen „Polizei“ unbefugt gebraucht. Sie sei nicht Trägerin öffentlicher Polizeigewalt und nicht zur Führung des Namens ermächtigt worden.

Durch den unbefugten Gebrauch sei für den Bürger auch eine Verwirrung in der Zuordnung des Namens eingetreten. Die Benennung der infrage stehenden Internetseite der Beklagten erwecke den unzutreffenden Eindruck eines bestehenden Zusammenhangs mit Internetseiten der Polizeibehörden des Bundes und der Länder, die über die Domain www.polizei.de zu erreichen seien.

Die Gestaltung der Internetseite der Beklagten verstärke zudem diesen Eindruck. Farbgebung, die vielfache Verwendung des Begriffs „Polizei“ sowie abgebildete polizeiliche Gegenstände erwecken den Eindruck eines Angebots der Polizeibehörden. Ein privater Anbieter sei außerhalb des Impressum und des Kontakts nicht erkennbar.

Die von der Beklagten hervorgerufene und zu vertretene Verwirrung verletze dabei auch schutzwürdige Interessen des Klägers. Dieser habe ein berechtigtes Interesse daran, dass Polizeibehörden in keiner Weise mit gewerblichen Zwecken in Verbindung gebracht würden und der Begriff „Polizei“ nicht unbefugt genutzt werde.

Als Namensträger sei das klagende Land zu der Klage berechtigt, und zwar unabhängig davon, ob auch Träger anderer Landes- oder Bundesbehörden einen derartigen Namensschutz beanspruchen könnten

 

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Dr. Georg Graml