Öffnung von Einzalhandel in Einkaufszentrum
Die Kanzlei Graml & Kollegen Rechtsanwälte konnte für einen Einzelhändler mit Ladengeschäft in einem großen Einkaufszentrum in Regensburg erfolgreich die vorläufige Öffnung erwirken.
Mit Eil-Beschluss vom 27.04.2020 stellte das VG Regensburg fest:
Es wird vorläufig bis zur Entscheidung der Hauptsache festgestellt, dass der Antragsteller sein Einzelhandelsgeschäft (…) mit einer Fläche von 566 qm in Regensburg ab 27.4.2020 wieder öffnen darf. (…)
Für die Einzelheiten der Entscheidung erlauben wir uns aus der Pressemitteilung des VG Regensburg vom 28.04.2020 zu zitieren:
Zweite Bayerische Infektionsmaßnahmenverordnung
„Nach der zur Eindämmung der Corona-Pandemie erlassenen Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist die Öffnung von Ladengeschäften, die nicht bestimmten Branchen wie beispielsweise dem Lebensmittelhandel oder Drogerien zuzurechnen sind, Einkaufszentren und Kaufhäusern nur ausnahmsweise zulässig. Erforderlich ist nach der Verordnung insbesondere, dass die Verkaufsräume eine Fläche von 800 qm nicht überschreiten und der Betreiber eine Begrenzung der Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden auf maximal einen je 20 qm Verkaufsfläche sicherstellt.“
Entscheidung VG Regensburg
„Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Regensburg hat einem Antrag des [von der Kanzlei Graml & Kollegen Rechtsanwälte vertretenen] Bekleidungsunternehmens im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben.
Es sei bereits zweifelhaft, ob bei der 800 qm-Grenze auf die Fläche des Einkaufszentrums insgesamt abzustellen sei oder nicht vielmehr auf die des einzelnen Ladengeschäfts. Für Letzteres spreche neben dem Wortlaut der Vorschrift insbesondere auch deren Zweck, kontrollierte Lockerungen vom Öffnungsverbot zuzulassen, soweit dies aus Gründen des Infektionsschutzes vertretbar ist. Die erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen wie etwa die Begrenzung der Kundenzahl auf einer bestimmten Fläche könnten aber bei Ladengeschäften in einem Einkaufszentrum grundsätzlich ebenso umgesetzt werden wie bei Geschäften außerhalb eines solchen. Ein absolutes Öffnungsverbot für Einzelhandelsgeschäfte in einem Einkaufszentrum verstoße daher voraussichtlich jedenfalls gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Der Antragsteller habe im konkreten Fall zudem glaubhaft gemacht, dass sein Ladengeschäft eine Fläche von 800 qm nicht überschreite, er die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden wirksam beschränke und auch die weiteren Anforderungen an den Infektionsschutz mit seinem Hygienekonzept sowie dem des Betreibers des Einkaufszentrums erfüllt werden.“
[Hervorhebungen durch Kanzlei Graml & Kollegen Rechtsanwälte]Weiteres Vorgehen
Gegen den Beschluss des VG Regensburg (der Volltext ist [hier] abrufbar), ist Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zulässig. Es bleibt abzuwarten, ob die Stadt Regensburg entsprechendes Rechtsmittel einlegen wird. Ferner bleibt eine Reaktion des Verordnungsgebers auf diese und ähnliche Eil-Entscheidungen der Verwaltungsgerichte abzuwarten.
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Aktuelles
[Edit]
Gegen den vorgenannten Beschluss des VG Regensburg hat die Stadt Regensburg Beschwerde zum BayVGH – Außenstelle Ansbach eingelegt. Dieser Beschwerde hat sich zudem die Landesanwaltschaft Bayern, als Vertreterin des öffentlichen Interesses angeschlossen und gleichzeitig den Erlass eines „Hänge-“ bzw. „Schiebebeschlusses“ beantragt, mit welchem der Einzelhändler vorläufig bis zu Entscheidung über die Beschwerde verpflichtet werden sollte, sein Geschäft nicht zu betreiben. Auch die Stadt Regensburg regte den Erlass eines dahingehenden Beschlusses an.
Mit Beschluss des BayVGH vom 30.04.2020 wurde der Antrag der Landesanwaltschaft und der Stadt Regensburg als unzulässig abgelehnt. Die Landesanwaltschaft sowie die Stadt Regensburg seien diesbezüglich als Hoheitsträger schon nicht entsprechend antragsbefugt. Darüber hinaus würde die begehrte Anordnung der vorläufigen Schließung zudem auch außerhalb des Streitgegenstands liegen, denn der Einzelhändler begehrt gegenständlich ausschließlich die vorläufige Feststellung, dass eine Öffnung des Ladensgeschäfts rechtmäßig sei.
Parallel beschloss die Bayerische Staatsregierung eine Änderung der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzverordnung im Hinblick auf die jüngsten Entscheidungen der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Durch Notbekanntmachung vom 28.04.2020 gilt seit 29.04.2020 insbesondere, dass abweichend von Abs. 4 Satz 1 und 5 der Verordnung nunmehr die Öffnung von sonstigen Ladengeschäften, Einkaufszentren und Kaufhäusern des Einzelhandels auch zulässig ist, wenn in ihnen höchstens eine Verkaufsfläche von 800 m² geöffnet wird.
Es bleibt abzuwarten, ob die Gerichte vor dem Hintergrund der kurzfristigen Anpassungen des Verordnungstextes von ihrer vorläufigen Rechtsauffassung abrücken.
Wir werden Sie an dieser Stelle über die aktuellen Entwicklungen informieren.
Für darüber hinausgehende Fragen stehen Ihnen Herr RA Dr. Georg Graml sowie Herr RA Dr. Klaus-R. Luckow gerne zur Verfügung.
(DS)