2. Januar 2018 · Haftungsrecht

Schadensersatzanspruch gegen Schwimmbadbetreiber

Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hatte mit Urteil vom 12.01.2017 (Az.: 4 U 149/16) über die Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld eines Schwimmbadbesuchers zu entscheiden, der von einem zusammengebrochenen neuwertigen Plastikstuhl stürzte.

Der Klage lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger wog zum Zeitpunkt des Ereignisses 170 kg. Der Kläger besuchte mit seiner Familie ein von der beklagten Gemeinde betriebenes Erlebnisbad. Gegen 16:00 Uhr besuchte der Kläger die Cafeteria des Schwimmbades. Nachdem der Kläger mit dem Essen fertig war, wollte er aufstehen. Dabei brach das linke hintere Stuhlbein, woraufhin der Kläger nach hinten stürzte und mit dem Hinterkopf auf einen Heizkörper prallte.

Das vorbefasste Landgericht hat die Klage abgewiesen und das OLG Saarbrücken hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte das OLG aus, dass das LG zutreffend entschieden habe, dass die beklagten Gemeinde gegenüber dem Kläger weder auf vertraglicher noch auf deliktischer Grundlage hafte. Die Haftung wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung sei grundsätzlich privatrechtlicher Natur und richte sich nach § 823  BGB und nicht nach § 839 BGB. Verkehrssicherungsplichten sind innerhalb eines Vertragsverhältnisses zugleich Vertragspflichten.

Eine solche Verletzung von Verkehrssicherungspflichten liege nicht vor. Die beklagte Gemeinde habe durch das Aufstellen der Plastikstühle keine besondere Gefahrenlage geschaffen. Es sei unbestritten, dass es sich um handelsübliche Kunststoffstühle gehandelt habe. Die Stühle waren neuwertig und für den Publikumsverkehr geeignet. Bei der Verwendung neuwertiger Stühle sei sichergestellt, dass diese von Benutzern bei normalem, vernünftigem Verhalten verwendet werden können.

Die beklagte Gemeinde sei auch nicht dazu verpflichtet gewesen, darauf hinzuweisen, dass die Bestuhlung nur zu einem gewissen Maximalgewicht verwendet werden dürfe. Eine solche Hinweispflicht würde das Maß des Möglichen und Zumutbaren übersteigen.

Zur Angabe des Maximalgewichts sei nicht einmal der Hersteller eines Stuhles verpflichtet.

Im Übrigen sei das Gewicht einer Person für die auf einen Stuhl wirkende Kraft nicht alleine maßgeblich. Nach dem zweiten Newton´schen Gesetz (Aktionsprinzip) ist der Impuls als Einwirkung der bewegenden Kraft auf einen Körper gleich dem Produkt der Masse „m“ (Körpergewicht des Klägers) und der Beschleunigung „a“. Ohne die Kenntnis der höchstmöglichen Beschleunigung der Masse sei die Angabe eines Höchstgewichts nicht  möglich.

Daher stehe dem Kläger kein Schadensersatzanspruch gegen die beklagte Gemeinde zu.

 

Ansprechpartner:
Kathrin Graml-Hauser, Rechtsanwältin