Unterlassungsanspruch gegen Falschparker
Der BGH hat mit Urteil vom 18.12.2015 (Az. V ZR 160/14) entschieden, dass dem Parkplatzbetreiber ein Unterlassungsanspruch gegen den Halter eines Fahrzeugs zustehe, wenn dieser sein Fahrzeug verbotswidrig ohne Zahlung einer entsprechenden Parkgebühr oder das Auslegen eines Parkscheins auf dessen Parkplatz abstelle.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin betreibt einen privaten Parkplatz im Obergeschoss eines Gebäudes. Gemäß der Vertrags- und Einstellbedingungen ist der Nutzer der Parkeinrichtung dazu verpflichtet, einen Parkschein zu lösen und diesen deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen. Wird nicht ordnungsgemäß geparkt oder die bezahlte Parkzeit um mehr als 15 Minuten überschritten, ist ein „Nutzungsentgelt“ von € 20,00 zu zahlen.
Das Fahrzeug des Beklagten wurde am 19.10.2012 auf dem Parkplatz der Klägerin abgestellt, ohne dass ein gültiger Parkschein auslag. Bei einer Kontrolle wurde ein Hinweis am Fahrzeug mit der Aufforderung zur Zahlung von € 20,00 angebracht. Eine Zahlung erfolgte nicht. Der Beklagte wurde sodann als Halter des Fahrzeugs ermittelt. Er kam der Aufforderung zur Benennung des Fahrers nicht nach. Mit der Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten, es zu unterlassen, seinen Pkw unberechtigt selbst oder durch eine dritte Person auf dem Parkgelände abzustellen. Zudem begehrte der Parkplatzbetreiber die Erstattung der Kosten für die Halterermittlung.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bejaht der BGH einen derartigen Unterlassungsanspruch des Parkplatzbetreibers gegen den Fahrzeughalter aus § 862 Abs. 1 S.2 BGB. Das Abstellen des Fahrzeugs des Beklagten auf dem Parkplatz ohne Auslegung eines Parkscheins erfülle den Tatbestand der „verbotenen Eigenmacht“ im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB. Verbotene Eingemacht liege nach ständiger Rechtsprechung des BGH dann vor, wenn das Parken überhaupt nicht erlaubt sei und wird vom BGH nun auch dann bejaht, wenn das Parken an bestimmte Bedingungen geknüpft sei und gegen diese Bestimmungen verstoßen werde. Dennoch sei nicht in jedem vertragswidrigen Verhalten eine verbotene Eigenmacht zu sehen. Bei einem klassischen Mietverhältnis sei die Besitzüberlassung unbedingt geschuldet und könne daher nicht unter die Bedingung des vertragsgemäßen Gebrauchs gestellt werden. Bei Parken auf einem Parkplatz handle es sich hingegen um ein anonymes Massengeschäft.
Unproblematisch sei auch der Umstand, dass nicht der Halter, sondern ein Dritter das Fahrzeug abgestellt habe. Letztlich sei allein der Umstand entscheidend, dass die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers der störenden Sache zurückgeht. Dies sei schon deshalb zu bejahen, da allein er darüber bestimmen kann, wie und von wem sein Fahrzeug genutzt werde. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr liege vor, denn schon das einmalige unbefugte Parken begründe die Vermutung einer Wiederholungsgefahr.
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt René Hempel