Verbrauchereigenschaft der BGB-Gesellschaft
Der BGH hatte in seinem Urteil vom 30.03.2017 – Az. VII ZR 268715 zu entscheiden, ob einer BGB-Gesellschaft (GbR), deren Gesellschafter eine natürliche Person und eine juristische Person sind, Verbrauchereigenschaft zukommt.
Nach Auffassung des BGH sei bei der Frage, ob einer GbR Verbrauchereigenschaft zukomme, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine juristische Person und eine natürliche Person als Gesellschafter beteiligt sind, nicht darauf abzustellen, ob der Gesellschaftszweck in der Verfolgung privater Zwecke bestehe oder nicht. Eine GbR an der auch eine juristische Person beteiligt ist, sei unabhängig von ihrem Gesellschaftszweck keine Verbraucherin im Sinne von § 13 BGB.
Zur Begründung führt der BGH aus, dass sich dies bereits aus dem Wortlaut des § 13 BGB ergebe. § 13 BGB definiert den Verbraucher als jede natürliche Person. Die GbR sei keine natürliche Person. Als Außengesellschaft gelte die GbR als rechtsfähige Personengesellschaft. Außerdem entspreche der Verbraucherbegriff in § 13 BGB dem Verbraucherbegriff in Art. 2 erster Gedankenstrich der Haustürgeschäfterichtlinie, Art. 1 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie und Art. 2 b der Klauselrichtlinie und Art. 2 der Fernabsatzrichtlinie und Art. 1 a Abs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei der Begriff „Verbraucher“ so auszulegen, dass sich dieser nur auf eine natürliche Person beziehe. Für diese Auslegung sprechen auch die englischen und französischen Fassungen dieser Richtlinien, in denen der Begriff „consumer“ und „consommateur“ definitionsgemäß „a natural person“ bzw. „any natural person“ bzw. „toute personne physique“ bezeichnet. Auch aus der Teilzeitnutzungsrechterichtlinie ergebe sich keine anderweitige Beurteilung.
Aus der Systematik der §§ 13, 14 BGB ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff des Verbrauchers auch eine solche Gesellschaft bürgerlichen Rechts umfassen soll. Nach § 14 Abs. 1 BGB gelten rechtsfähige Personengesellschaften als Unternehmer, wenn sie beim Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Eine Bestimmung, wonach eine rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss eines Rechtsgeschäfts nicht in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit als Verbraucher anzusehen sei, fehle dagegen.
Auch die Entstehungsgeschichte des § 310 Abs. 3 BGB spreche eher dafür, dass grundsätzlich nur natürliche Personen als Verbraucher angesehen werden können. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung für das Gesetz zur Änderung des AGB-Gesetzes und der Insolvenzordnung vom 19.07.2996, mit dessen Art. 1 Nr. 2 § 24a AGBGB in das AGB-Gesetz eingefügt worden ist (jetzt: § 310 Abs. 3 BGB), sollte die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 05.04.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in das deutsche Recht umgesetzt werden, als dies die Richtlinie erforderlich machte. Da nach der Rechtsprechung des EuGH die Schutzvorschriften für Verbraucher nur für natürliche Personen Anwendung finden, sei eine Übertragung der Schutzvorschriften auf rechtsfähige Personengesellschaften, die Rechtsgeschäfte weder zu ihren gewerblichen noch zu ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließen, nicht auf Personengesellschaften übertragbar, deren Gesellschafter neben natürlichen Personen auch juristische Personen sind.
Auch der Zweck des § 310 Abs. BGB erfordere nicht die zugunsten eines Verbrauchers angeordnete Inhaltskontrolle auf Außengesellschaften zu übertragen, deren Gesellschafter neben natürlichen Personen auch juristische Personen sind.
Dem stehe auch nicht die Rechtsprechung des BGH zur (rechtsfähigen) Wohnungseigentümergemeinschaft entgegen, wonach der Wohnungseigentümergemeinschaft im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen dann einem Verbraucher nach § 13 BGB gleichzustellen seien, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehöre und sie ein Rechtsgeschäft abschließt, das weder einer gewerblichen noch selbstständigen beruflichen Tätigkeit diene. Der mit § 13 BGB verfolgte Schutzzweck erfordere es, dass eine natürliche Person mit dem Erwerb von Wohnungseigentum und dem damit zwangsläufigen Eintritt in den Verband der Wohnungseigentümer, ihre Verbrauchereigenschaft nicht verliere. Diese Erwägungen gelten nicht im gleichen Maße für natürliche Personen, die gemeinsam mit juristischen Personen Gesellschafter einer nicht zu gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Zwecken tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind. Der Zusammenschluss zu einer GbR erfordere den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. Anders als bei der Wohnungseigentümergemeinschaft erwerbe der Verbraucher die Mitgliedschaft nicht kraft Gesetz, sondern aufgrund einer auf den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages gerichteten Willenserklärung. Der Verbraucher habe es in der Hand, mit wem er sich zu einer Gesellschaft zusammenschließen will oder nicht.
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