Verdeckte Gewinnausschüttung bei Kfz-Überlassung – Steuerhinterziehung
Der BGH hatte mit Beschluss vom 09.12.2015 (Az. 1 StR 273/15) über die Revision eines Angeklagten zu entscheiden, der vom Landgericht Augsburg wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen – jeweils in Tateinheit mit zwei weiteren Fällen – der Steuerhinterziehung und vier weiteren Fällen der versuchten Steuerhinterziehung verurteilt wurde. Seine auf Verfahrensbeanstandungen und auf die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision hatte lediglich einen Teilerfolg. Die weitergehende Revision wurde verworfen.
Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass sämtliche Schuldsprüche, sowohl hinsichtlich der Hinterziehung der Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuer zugunsten der E-GmbH als auch der die (teils lediglich versuchte) Hinterziehung von Einkommensteuer zugunsten des Angeklagten, durch die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen getragen würden.
Das Landgericht habe die Aufwendungen für Leasing-, Reparatur- und teils sonstigen Unterhaltskosten als verdeckte Gewinnausschüttungen gewertet. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sei unter einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne von § 8 Abs. 3 S.2 KStG eine Vermögensminderung (oder verminderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis mit veranlasst sei, sich auf den Unterschiedsbetrag gemäß § 4 Abs. 1 S.1 EStG i. V. m. KStG auswirke und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung stehe. Dabei müsse der Unterschiedsbetrag die Eignung haben, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug im Sinne von § 20 Abs.1 Nr. 1 S.2 EStG auszulösen. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis sei stets dann anzunehmen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter (oder einem diesem nahestehende Person) einen Vermögensvorteil zuwende, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlich und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (Fremdvergleich). Die Nutzung eines der Gesellschaft gehörenden Fahrzeugs sei demnach regelmäßig nur dann betrieblich veranlasst, wenn diese durch eine fremdübliche Überlassungs- und Nutzungsvereinbarung abgedeckt sei.
Von diesen Grundsätzen sei das Landgericht zutreffend ausgegangen und habe sich von tatsächlichen Umständen leiten lassen, denen nach der Rechtsprechung des BFH indizielle Bedeutung dafür zukomme, dass eine Zuwendung eines Vermögensvorteils einem Fremdvergleich nicht standhalte. Dies können z. B. die uneingeschränkte Zugriffsmöglichkeit sowie die fehlende Führung eines Fahrtenbuchs sein. Zudem gehe die Rechtsprechung von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer ein betriebliches Fahrzeug ohne die Gestattung der Gesellschaft nutze.
Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung von hochpreisigen Kfz und der damit einhergehenden Aufwendungen, um die Nutzung zu ermöglichen, sei mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters schlechterdings nicht vereinbar.
Die verdeckten Gewinnausschüttung seitens der E-GmbH führten beim Angeklagten zu einem sonstigen Bezug im Sinne vom § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die er nicht in der Steuererklärung angegeben habe. Dadurch sei es zu einer Hinterziehung der Einkommensteuer gekommen.