Rückforderung überhöhter Abrechnung durch Wahlarzt
Der BGH hat mit Urteil vom 14.01.2016 (Az. III ZR 107/15) entschieden, dass ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt.1 BGB) wegen überhöhter Rechnungstellung bei wahlärztlichen Leistungen grundsätzlich gegenüber dem Krankenhausträger geltend zu machen ist, wenn dem behandelnden Wahlarzt kein Liquidationsrecht zusteht, sondern das Krankenhaus das Liquidationsrecht selbst ausübt.
Geklagt hatte ein privates Krankenversicherungsunternehmen (PKV), das den beklagten Wahlarzt aus abgetretenem Recht einer Versicherungsnehmerin auf teilweise Honorarrückzahlung für erbrachte wahlärztliche Leistungen in Anspruch genommen hat. Trotz insoweit missverständlicher Formulierung in der Wahlleistungsvereinbarung des Krankenhauses, wonach die wahlärztliche Leistung nicht Gegenstand des Behandlungsvertrages mit dem Krankenhaus seien, sondern diesbezüglich nur ein Vertrag mit dem Wahlarzt zustande komme, hat der BGH einen Rückzahlungsanspruch gegen den Wahlarzt abgelehnt. Maßgeblich war für den BGH, dass im vorliegenden Fall die Erbringung wahlärztlicher Leistungen im Dienstvertrag zwischen Krankenhaus und Wahlarzt als Dienstaufgabe normiert und dem Wahlarzt dort ausdrücklich kein Liquidationsrecht, sondern eine Beteiligungsvergütung an den Einnahmen des Krankenhauses eingeräumt war. Daher habe der Wahlarzt im bereicherungsrechtlichen Sinn nichts von der Patientin bzw. ihrer PKV erlangt, weswegen er auch nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch genommen werden könne.