Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung nichtig
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 22.03.2017 (Az.: 10 AZR 448/15) über die Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots zu entscheiden.
Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage die Zahlung einer Karenzentschädigung für die Zeit von Januar 2014 bis Dezember 2014. Die Beklagte ist ein Unternehmen in der Kühl- und Gefriertechnikbranche. Die Klägerin war bei der Beklagten als Industriekauffrau beschäftigt. Zwischen den Parteien war im Arbeitsvertrag ein Wettbewerbsverbot vereinbart. Danach war es der Klägerin untersagt, für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrages in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit dem Unternehmen in direktem oder indirektem Wettbewerb steht oder mit einem Wettbewerbsunternehmen verbunden ist. Der Klägerin war außerdem untersag, während der Dauer des Verbots ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen. Das Wettbewerbsverbot sollte auch zugunsten von mit der Firma verbundenen Unternehmen gelten. Für jeden Fall des Zuwiderhandelns war eine Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000,00 zu bezahlen. Im Falle eines Dauerverstoßes wird die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat neu verwirkt.
Der Arbeitsvertrag enthielt eine salvatorische Klausel, wonach im Falle der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der Vertrag in seinem Bestand nicht berührt werden solle. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung solle eine angemessene Regelung gelten, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrages die Unwirksamkeit der Bestimmung bedacht hätten.
Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete aufgrund ordentlicher Kündigung der Klägerin mit Ablauf des 31.12.2013. Im Zeitraum zwischen dem 01.01.2014 und dem 31.05.2014 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld. Ab dem 01.06.2014 war die Klägerin selbstständig tätig. Die Klägerin trat nicht in Wettbewerb mit der Beklagten.
Die Klägerin verlangte daraufhin eine Karenzentschädigung von der Beklagten. Die Beklagte wies die Ansprüche der Klägerin zurück. Die daraufhin erhobene Klage hatte vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht Erfolg. Die Beklagte begehrte mit ihrer Revision weiter Klageabweisung.
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot sei nur wirksam und für beide Parteien verbindlich, wenn es dem berechtigten geschäftlichen Interesse des Arbeitgebers diene und nach Ort, Zeit, und Gegenstand nicht zu weit reiche. Zudem müsse sich der Arbeitgeber verpflichten, eine Karenzentschädigung zu bezahlen, die zumindest die Hälfte der bisher bezogenen Vergütung betrage. Liegen die Voraussetzungen vor, sind beide Parteien an das Wettbewerbsverbot gebunden.
Wettbewerbsverbote, die keine Karenzentschädigung vorsehen, seien hingegen nach ständiger Rechtsprechung nichtig. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer könnten aus einer solchen Abrede Rechte herleiten. Die im Arbeitsvertrag enthaltene salvatorische Klausel führe zu keinem anderen Ergebnis.
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