Wirksamkeit der Einziehung von Gesellschaftsanteilen ohne Stammkapitaländerung
Mit Versäumnisurteil vom 02.12.2014 (Az. II ZR 322 / 13) hat der BGH entschieden, dass der Beschluss über die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils nicht deshalb nichtig ist, weil die Gesellschafterversammlung nicht gleichzeitig Maßnahmen ergriffen hat, um ein Auseinanderfallen der Summe der Nennbeträge der nach der Einziehung verbleibenden Geschäftsanteile und dem Stammkapital der Gesellschaft zu verhindern.
Diese Rechtsfrage war in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum umstritten. Vielfach wurde die Meinung vertreten, dass jedenfalls nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) der Einziehungsbeschluss unwirksam sei, wenn durch die Einziehung eine Divergenz zwischen Summe der Nennbeträge der verbleibenden Geschäftsanteile und dem Stammkapital entsteht. Dies ergebe sich aus § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG.
Der BGH hat sich nun der Gegenmeinung angeschlossen, die in dem Auseinanderfallen von der Summe der Nennbeträge der verbleibenden Gesellschaftsanteile und dem Stammkapital keinen Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrund sieht. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG zwar ein Gebot einer Konvergenz zwischen der Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile und dem Stammkapital enthält. Allerdings regelt § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG nicht, wie sich dieses Gebot auf die Einziehung auswirkt. Zudem gebieten weder die Interessen der Gläubiger noch die Interessen der Minderheitsgesellschafter die Übereinstimmung der Nennbeträge der Geschäftsanteile und des Stammkapitals. Es gebe vielmehr gute Gründe, die Entscheidung, wie nach der Einziehung weiter verfahren werden soll, den Gesellschaftern zu überlassen.