Was steht drin und wie kann man es ändern
Was ist das Grundbuch?
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register. In ihm finden sich Informationen zu den Rechtsverhältnissen von Grundstücken und darauf gebauten Immobilien. Es soll für Transparenz bezüglich der jeweiligen Eigentümer und für den Schutz des Immobilienverkehrs sorgen. Die rechtliche Grundlage dafür stellt das Grundbuchrecht dar. Als Grundbuchamt ist das jeweilige Amtsgericht des Bezirks zuständig.
Was steht im Grundbuch?
Grundbucheinträge bestehen aus dem Bestandsverzeichnis sowie drei dazugehörigen Abteilungen. Das Bestandsverzeichnis enthält Angaben zum Grundstück wie Abmessungen, Lage und Bezeichnung. Darüber hinaus werden zum Hauptgrundstück gehörige Grundstücke wie Wege oder Garagen aufgeführt. Abteilung I bezieht sich auf die Eigentümer. Genannt werden neben dem Namen auch das Datum des Erwerbs und die Erwerbsart: Erbe, Kauf, Schenkung. Entsprechende Urkunden sind als Belege angefügt.
Abteilung II enthält Lasten und Beschränkungen, wozu Wohnrechte, Nutzungs- oder Wegerechte, Nießbrauch oder Vormerkungen gehören können. Auch Informationen zum Denkmalschutzstatus, öffentlichen oder Baulasten werden hier erwähnt. Abteilung III behandelt die vorhandenen Grundpfandrechte, also etwaige Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden sowie die entsprechenden Gläubiger.
Wann wird der Grundbucheintrag geändert?
Typischen Anlässe für Grundbuchänderungen sind
- Eigentümerwechsel,
- Änderungen bei den Grundpfandrechten wie bei Aufnahme oder Abzahlung einer Hypothek,
- Änderungen bei Rechten Dritter z. B. in Verbindung mit Wohn- oder Wegerechten oder die
- Berichtigung fehlerhafter Einträge.
Änderungen im Grundbuch können aber nicht einfach vorgenommen werden. Sie sind rechtlich verbindliche Vorgänge. Deshalb müssen sie formale Anforderungen erfüllen.
Wie kann ein Grundbucheintrag geändert werden?
Um einen Grundbucheintrag zu ändern, muss das zunächst von einem Bevollmächtigten beim Grundbuchamt beantragt werden. Dazu muss die Änderung belegt werden. Dazu können beispielsweise ein notarieller Kaufvertrag oder ein Erbschein dienen. Eventuell vorhandene Gläubiger müssen der Änderung darüber hinaus zustimmen. Änderungen, die das Eigentums- oder Pfandrecht betreffen, müssen notariell beurkundet werden. Nach Eingang der Unterlagen werden diese vom Grundbuchamt geprüft und entsprechend ins Register eingetragen. Der Antragsteller bekommt einen Eintragungsvermerk, wenn die Änderung vorgenommen wurde. Die dadurch entstehenden Kosten richten sich nach dem Geschäftswert.
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