BGH bejaht Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft
Der BGH hat mit Urteilen vom 24.03.2015 (Az.: VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13 und VIII ZR 109/14) über die Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Gaslieferungsverträgen und die Frage der Verbrauchereigenschaft einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) entschieden.
Der zuständige Senat hatte bereits in vorangegangenen Verfahren, die vergleichbare Klauseln betrafen, entschieden, dass diese gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB wirksam sind. In den genannten Verfahren waren Wohnungseigentümergemeinschaften beteiligt. Daher kam es auf die zentrale Frage an, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft als Unternehmerin gemäß §14 BGB oder als Verbraucherin gemäß § 13 BGB anzusehen ist.
Der für das Kaufrecht zuständige VIII. Senat hat entschieden, dass die WEG im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen, regelmäßig einem Verbraucher gleichzustellen sei. Dies gelte immer dann, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, das weder einer gewerblichen oder einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit dient. Zur Begründung führt der Senat aus, dass ein Verbraucher nicht deshalb seine Schutzwürdigkeit verliere, weil er durch Erwerb vom Wohnungseigentum – kraft Gesetzes – zum Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft werde.