Genehmigung einer Teilberufsausübungsgemeinschaft (Teilgemeinschaftspraxis)
Mit Urteil vom 25.03.2015 (Az. B 6 KA 21/14 R) hat das Bundessozialgericht über die Frage entschieden, ob eine Teilberufsausübungsgemeinschaft (Teilpraxisgemeinschaft) genehmigungsfähig ist, wenn sich das gemeinsame Leistungsspektrum auf einen vollständigen Leistungskomplex erstreckt.
Die Kläger sind zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärzte und in der hausärztlichen Versorgung tätig. Beide Kläger nehmen zusätzlich am DMP Diabetes teil.
Die Kläger schlossen einen „Gesellschaftsvertrag über die Bildung einer ortsübergreifenden diabetologischen Teilberufsausübungsgemeinschaft“. Danach beabsichtigten die Kläger, sich zum Zwecke der diabetologischen Versorgung inklusive Fußambulanz zu einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft zusammenzuschließen Der Gewinn der Gesellschaft sollte nach der „Leistungserbringerkennzeichnung in der Praxissoftware“ verteilt werden. Der Antrag auf Genehmigung einer Teilberufsberufsausübungsgemeinschaft wurde vom Zulassungsausschuss abgelehnt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch zum Berufungsausschuss wurde zurückgewiesen. Gegen den ablehnenden Bescheid erhoben die Kläger Klage zum Sozialgericht. Das Sozialgericht gab der Klage statt und verurteilte den Berufungsausschuss, den Klägern die Genehmigung zur Ausübung einer Teilberufsausübungsgemeinschaft zu erteilen. Hiergegen legte die Beilgeladene zu 7. Berufung ein. Während des Verfahrens vereinbarten die Kläger den Gesellschaftsvertrag und folgenden Zusatz: „Gegenstand der teilweisen gemeinsamen Berufsausübung sollen die EBM-Ziffern gemäß der Verträge zwischen den Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein über ein strukturiertes Behandlungsprogramm nach § 137 f SGB V zur verbesserten Versorgung von Typ 1 und Typ 2 Diabetikern in der beiliegenden Fassung bzw. deren Rechtsnachfolgeverträgen sein.“
Das LSG hat die Berufung der Beilgeladenen zu 7. zurückgewiesen. Die Revision der Beigeladenen zu 7. war ebenfalls nicht erfolgreich. Zur Begründung führt das BSG aus, dass die geplante Berufsausübungsgemeinschaft die Voraussetzungen nach § 33 Ärzte-ZV erfülle. Die gemeinsame Berufsausübung, bezogen auf einzelne Leistungen, sei zulässig, sofern diese nicht einer Umgehung des Verbots der Zuweisung von Versicherten gegen Entgelt oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteile nach § 73 Abs. 7 SGB VII diene. Einer Genehmigung stehe auch nicht entgegen, dass sich die gemeinsame geplante Tätigkeit auf sämtliche diabetologische Leistungen und somit auf einen kompletten Leistungskomplex erstrecke.
Die Teilberufsausübungsgemeinschaft sei zulässig, wenn sie sich auf „einzelne Leistungen“ beziehe. Wann eine Berufsausübung auf „einzelne Leistungen“ bezogen sei, bedürfe der Auslegung.
Feststehe nach Auffassung des BSG, dass die gemeinsame Berufsausübung nicht nur auf eine einzelne Leistung bezogen werden darf. Die ergebe sich aus der Verwendung des Plurals in § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV. Abzustellen sei hier auf die Leistung und nicht auf die Gebührenordnungspositionen. Die in § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV geforderte Zusammenarbeit bei „einzelnen Leistungen“ schließt hingegen nicht aus, dass über eine Mehrzahl von Leistungen hinaus auch abgrenzbare Leistungskomplexe erfasst sein können. Im Übrigen ist die Zusammenfassung von Leistungen im Vertragsarztrecht zu Leistungskomplexen eher die Regel. Das Merkmal „einzelne Leistungen“ sei auch erfüllt, wenn sich die Kooperation auf Leistungsinhalte beziehe, die dem Inhalt einer Zusatz-Weiterbildung entspreche. Dies gelte allerdings nur, wenn die Leistungen nicht mit dem Angebot identisch sind, das die beteiligten Vertragsärzte in ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit erbringen. Dem stünden auch berufsrechtliche Belange nicht entgegen, denn kein Arzt sei berufsrechtlich dazu verpflichtet, schwerpunktmäßig oder überhaupt in dem Bereich tätig zu werden, auf den seine Zusatzbezeichnung hinweise. Hinzu komme, dass Ärzte ggf. eine Vielzahl von unterschiedlichen Zusatzbezeichnungen führen. Demgegenüber dürfe eine Teilberufsausübungsgemeinschaft, in der ein Partner alle zu seiner Schwerpunktbezeichnung gehörenden Leistungen erbringt, unzulässig sein. Dies gelte insbesondere für die Innere Medizin und die Chirurgie.
Es liege auch keine Umgehung des Verbots der Zuweisung gegen Entgelt vor, weil weder medizinisch-technische Leistungen noch überweisungsgebundene Leistungen Gegenstand der gemeinsamen Berufsausübung seien. Auch die Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag lasse nicht erkennen, dass der Gewinn ohne sachlichen Grund in einer Weise verteilt werde, die nicht dem Anteil der persönlich erbrachten Leistungen der beteiligten Ärzte entspreche. Zudem erfülle der vorgelegte Gesellschaftsvertrag die rechtlichen Anforderungen, da er klar und nachvollziehbar erkennen lasse, welchem Zweck die Teilberufsausübungsgemeinschaft diene. Auf die Frage, ob die Zusammenarbeit „medizinisch erforderlich“ sei, komme es indes nicht an. § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV bietet für eine solche Erforderlichkeitsprognose keine rechtliche Grundlage. § 15 a Absatz 5 Bundesmantelvertrag, der ein solches Erfordernis aufstelle, sei daher mit höherrangigem Recht nicht vereinbar.