Geschäftsführervergütung in einer GmbH & Co KG.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.03.2016 (Az. II ZR 114/15) über die Frage zu entscheiden, ob die Gewährung einer Geschäftsführervergütung durch die GmbH & Co. KG an die Geschäftsführer der Komplementär GmbH neben einer Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung der KG auch einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH bedarf.Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH & Co. KG. Der Beklagte und G sind Kommanditisten und einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Der Beklagte und G beschlossen, dass ihnen die KG eine monatliche Geschäftsführervergütung in Höhe von € 2.000,00 zahlen solle und ließen sich diese Vergütung monatlich ausbezahlen. Der Kläger klagt nun auf Rückzahlung der Geschäftsführervergütung für mehrere Jahre, soweit die Beträge, die auf den Beklagten und G entfallenden Gewinne für diesen Zeitraum übersteigen. Landgericht (LG) und Oberlandesgericht (OLG) haben der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Rückzahlung der Beträge verurteilt. Das OLG vertrat die Auffassung, dass für eine Tätigkeitsvergütung erforderlich sei, dass der Beklagte unmittelbar für die KG geschäftsführend tätig sei. Eine Tätigkeit für die Komplementär-GmbH sei dafür nicht ausreichend. Hiergegen richtet sich der Beklagte mit seiner Revision.
Die Revision des Beklagten hatte Erfolg. Nach Auffassung des BGH durften sich der Beklagte und G eine Geschäftsführervergütung für ihre Tätigkeit als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bewilligen. Es sei auch ohne den Abschluss eines Anstellungsvertrages möglich, für den Kommanditisten, der in der GmbH & Co. KG aufgrund einer Bestellung als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH tätig ist, eine Geschäftsführervergütung zu vereinbaren, sofern der Komplementär-GmbH die Geschäftsführung der KG allein obliegt. Es sei nicht erforderlich, dass die Kommanditisten unmittelbar Geschäftsführungsbefugnisse für die KG wahrnehmen. Es sei ausreichend, wenn die Kommanditisten – mittelbar – als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH geschäftsführend (auch) für die KG tätig sind. Auch ließe der Gesellschaftsvertrag nach Auffassung der Gerichts eine Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung ausreichen.
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